Nein. Leistungen aus Riesterverträgen (gefördert und ungefördert) in der Auszahlungsphase zählen nicht zu den Kapitaleinkünften, sondern zu den sog. Sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 5 ESTG). Sie unterliegen somit nicht der Abgeltungsteuer.
Besteuerung geförderter Beiträge