In der Auszahlungsphase werden Leistungen, die auf sog. geförderten Beiträgen beruhen, voll nachgelagert mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Die nachgelagerte Besteuerung kann neben einem möglichen Steuerstundungs- effekt den Vorteil haben, dass der persönliche Steuersatz in der Rentenphase i.d.R. niedriger ist als zu Erwerbszeiten.