Nein. Leistungen sowohl aus geförderten als auch aus ungeförderten Riesterverträgen sind in der GKV nicht beitragspflichtig. Ausnahme: § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB: Renten der betrieblichen AV (sofern die Riester-Förderung im Rahmen der BAV beansprucht wird). In den §§ 226 Abs. 1 und 229 SGB V ist geregelt, welche Einnahmen beitragspflichtig sind. In diesem Katalog tauchen Leistungen aus „Riester“ in keiner Form auf (mit der o.g. Ausnahme).