Im Falle einer schädlichen Verwendung der Leistungen aus dem Vertrag sind die Förderungsbeträge (Zulagen und Steuervorteile) zurück zu zahlen. Die Besteuerung des übrigen ursprünglich geförderten Vermögens bestimmt sich nach den Regelungen für nicht geförderte Beiträge (s.1.3.2). Keine schädliche Verwendung ist die Verfügung über die Anteile, soweit die Verwendung des Kapitals zu Wohnzwecken i. S. d. § 92 a EStG erfolgt, der Anleger zu Beginn der Auszahlungsphase in Form einer einmaligen Teilkapitalauszahlung bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals erhält. In Fällen der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, beispielsweise durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes (z. B. Wegzug ins Ausland) treten die Folgen der schädlichen Verwendung ein, es sei denn der Steuerpflichtige unterliegt unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG weiterhin auf Antrag der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Die Auszahlung von Vermögen, das aus nicht geförderten Beiträgen stammt, stellt keine schädliche Verwendung dar. Bei Teilauszahlungen gilt das nicht geförderte Kapital als zuerst ausgezahlt.