Wer erhält eine Zulage vom Staat (zulagenberechtigter Personenkreis)?

Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage kommt zur Zeit für folgende Personen in Betracht (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I), einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen
  • Bezieher von Krankengeld
  • ALG-II-Empfänger („Harz IV“)
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen
  • Amtsträger
  • die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
  • vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen (Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente)
Wer nicht zum zulagenberechtigten Personenkreis gehört, kann Riester jederzeit ungefördert besparen.

 

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Gesetzliche Rahmenbedingungen
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