Wer erhält eine Zulage vom Staat (zulagenberechtigter Personenkreis)?
Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage kommt zur Zeit für folgende Personen in Betracht (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
- Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I), einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen
- Bezieher von Krankengeld
- ALG-II-Empfänger („Harz IV“)
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen
- Amtsträger
- die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
- vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen (Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente)
Wer nicht zum zulagenberechtigten Personenkreis gehört, kann Riester jederzeit ungefördert besparen.