Wie werden Leistungen (Renten-/Kapitalleistungen) aus ungeförderten Riester-Verträgen besteuert?

  1. Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr oder Kapitalauszahlung (bei ungeförderten Beiträgen bis zu 100 % Kapitalentnahme möglich): Soweit Leistungen in der Auszahlungsphase auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beträgen zu versteuern. Es ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages zu besteuern („hälftige Besteuerung“), wenn eine Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bzw. für einen nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Vertrag nach Vollendung des 62. Le- bensjahres) und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss erfolgt. Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören z. B. Zahlungen, für die der Anleger keine Altersvorsorgezulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG erhalten hat oder Überzahlungen, d. h. Zahlungen, die den Höchstbetrag nach § 10 a EStG übersteigen (2.100 EUR p. a.) bzw. Zahlungen innerhalb eines Beitragsjahres, in denen der Anleger nicht zum berechtigten Personenkreis gehört.
  2. Leibrente des Versicherers ab dem 85. Lebensjahr: Auf nicht geförderten Beiträgen beruhende Leistungen, die der Anleger ab Vollendung des 85. Lebensjahres als Leibrente erhält, sind in Höhe des sog. Ertragsanteils von derzeit 5 % zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Soweit der Anleger sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zugunsten des Vertrags leistet, sind diese Leistungen aufzuteilen und die Besteuerung erfolgt anteilig entsprechend der Regelungen für geförderte und nicht geförderte Beiträge.
Hinweis: Bei Kündigung des Vertrages (bzw. schädlicher Verwendung) vor dem 60. Lebensjahr des Anlegers oder weniger als 12 Jahren Vertragslaufzeit ist der Unterschiedsbetrag zwischen Leistungen und Beitrag voll als Sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

 

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